Satzung

TEIL A ALLGEMEINER TEIL

§ 1 NAME UND SITZ

I) Der Verein führt den Namen "Highroller 20elf"
II) Der Verein hat seinen Sitz in Hamm
III) Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e. V..

§ 2 VEREINSZWECK

I) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Bowlingsports für Jugendliche und Erwachsene.
II) Der Verein ist politisch und religiös streng neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
III) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, wie z. B.:
- Training und Wettbewerbsveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Vereins
- Teilnahme an Turnieren und am Ligaspielbetrieb zum sportlichen Vergleich.
- Präsentation des Bowlingsports in der Öffentlichkeit
IV) Der Verein stellt seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen zur Verfügung, um diesen die Pflege des Bowlingsports unter Leitung von Sportfachkräften zu ermöglichen.
V) Öffentlichkeitsarbeit in allen Belangen der Bowlingsports.

§ 3 EINSATZ VON VEREINSMITTELN

I) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Inhaber von Vereinsämtern sind in der Regel ehrenamtlich tätig.
II) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder ihrem Ausschluss oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
III) Die Beschäftigung eines hauptberuflichen Mitarbeiters kann durch Vorstandsbeschluss ermöglicht werden. Ein solcher Mitarbeiter kann nicht zugleich in einem Organ des Vereins ehrenamtlich tätig sein.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT IN VERBÄNDEN

I) Der Verein ist Mitglied des "Deutschen Kegler Bundes e.V." (DKB) und der "Deutschen Bowling Union e.V." (DBU) bzw. von deren Untergliederungen. Der Verein kann, sofern es dem Vereinszweck dient, Mitglied in anderen Vereinigungen und Verbänden werden, deren Tätigkeitsschwerpunkt der Bowlingsport ist.
II) Der Verein und seine Einzelmitglieder erkennen die Verbindlichkeit der Satzungswerke und insbesondere die Bestimmungen zur Sportgerichtsbarkeit dieser Verbände an.

§ 5 GESCHÄFTSJAHR/WETTKAMPFJAHR

I) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01. und endet mit dem 31.12. jeden Jahres.
II) Das Wettkampfjahr beginnt und endet mit Verbandsentscheid.

TEIL B MITGLIEDSCHAFT

§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

I) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
II) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme des Antragstellers nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
III) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger oder sonst in ihre Geschäftsfähigkeit beschränkter Personen bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.

§ 7 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

I) Der Verein hat aktive Mitglieder und passive Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.
II) Aktive Mitglieder sind diejenigen, die berechtigt sind, am Ligabetrieb der DBU teilzunehmen. Passive Mitglieder unterstützen den Verein u. a. durch ihren Mitgliedsbeitrag.
III) Mit einstimmigem Beschluss des Vorstandes kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.

§ 8 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

I) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
II) Der Austritt kann nur unter Wahrung einer Monatsfrist zum Ende eines Kalenderquartals schriftlich mittels Empfangsbekenntnis an den Vorstand erklärt werden. Er wird vom Verein bestätigt. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Mit der Erklärung des Austritts verliert das Mitglied sein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Eine solche Erklärung kann nicht zurückgezogen werden.
III) Mitglieder, die länger als drei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag (Beitrag, Umlagen) rückständig sind können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn zweimal erfolglos gemahnt worden ist.
IV) Mitglieder, die wiederholt gegen die Satzung verstoßen oder die durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Sie sind vor der Beschlussfassung hierüber zu hören und die Gründe sind dem Mitglied mitzuteilen. Ein erklärter Ausschluss entbindet das betroffene Mitglied nicht von der Pflicht zur Zahlung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Mitgliedsbeiträge.

§ 9 RECHTE DER MITGLIEDER

I) Alle Vereinsmitglieder haben das Recht auf die Teilnahme am Vereinsleben, besonders an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung.
II) Aktive Mitglieder können ferner die Sportstätten und Einrichtungen, die dem Verein zur Verfügung stehen, nach der Festlegung der Trainings- und Wettkampfordnung bzw. spezieller Nutzungsordnungen nutzen.

§ 10 PFLICHTEN DER MITGLIEDER

I) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Sie haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden und den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten. Die Änderung des Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung eines Mitgliedes ist dem Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
II) Alle Mitglieder unterliegen der Beitragspflicht und sind zur Zahlung von Umlagen, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind, verpflichtet.

§ 11 MITGLIEDSBEITRÄGE

I) Es werden Monatsbeiträge erhoben. Die Beitragshöhe wird durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt.
II) Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
III) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

TEIL C ORGANE

§ 12 ORGANE DES VEREINS

I) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 13 AMTSDAUER, WÄHLBARKEIT, ERGÄNZUNG EINES VEREINSORGANS

I) Die Mitglieder des Vorstandes werden für den Zeitraum von 2 Jahren gewählt. Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl/Bestellung und endet mit der Neuwahl/Neubestellung.
II) In Vereinsorgane kann, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, gewählt werden wer mindestens 21 Jahre alt und seit mindestens drei Monaten dem Verein angehört. Wiederwahl ist zulässig.
III) Scheidet ein Mitglied eines Organs vor Ablauf seiner Amtsdauer aus seinem Amt aus oder legt sein Amt nieder oder ist es nicht nur vorübergehend verhindert, so kann sich das jeweilige Organ durch ein anderes Mitglied des Vereins mit den gleichen Rechten und Pflichten bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen; diese Mitgliederversammlung ist innerhalb von vier Monaten einzuberufen um das Vorstandsamt durch Wahl neu zu besetzen. Dieses Mitglied muss die persönlichen Voraussetzungen besitzen, die für die Wahl jeweils erforderlich sind.

TEIL D MITGLIEDERVERSAMMLUNG

§ 14 AUFGABEN, STIMMRECHT

I) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplanes für die kommende Wettkampfsaison
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Umlagen
- Beschlussfassung in allen sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
- Wahl der Kassenprüfer.
II) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16ten Lebensjahr und mindestens drei Monate dem Verein angehört.

§ 15 EINBERUFUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

I) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt.
II) Sie wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich durch Einzeleinladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beginnt mit dem Datum, mit dem die Einladung bei der Post aufgegeben ist oder gegen Unterschrift ausgehändigt wurde. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
III) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen sowie Anträge stellen. Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Versammlungsleiter die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sowie die sonstigen Anträge bekannt zugeben. Für alle nicht fristgerecht eingegangenen Anträge ist mit 2/3 Mehrheit die Dringlichkeit festzustellen.
IV) Anträge auf Änderung der Satzung können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie 3 Wochen vor Versammlungstermin beim Vorstand eingegangen sind.

§ 16 AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

I) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dieses beschließt oder das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.
II) Für die Einberufung sind die Vorschriften des § 15 dieser Satzung entsprechend anzuwenden.

§ 17 BESCHLUSSFÄHIGKEIT, ABSTIMMUNGEN

I) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Sie gibt sich ihre eigene Tagesordnung.
II) Beschlüsse werden in der Regel mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Anträgen zur Änderung der Satzung und deren Bestandteile ist eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Zur Vereinsauflösung oder zur Zweckänderung ist eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
III) Mehrheiten bemessen sich an der Zahl der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen nicht mitzählen. Es ist bei der Bemessung der Mehrheiten immer auf die nächste ganze Zahl zu runden.
IV) Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erhält. Erhält kein Kandidat diese Mehrheit, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem der Kandidat gewählt ist, der dann die zahlenmäßig höchste Anzahl (relative Mehrheit) von Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erhält.
V) Die Beschlussfassung über Anträge erfolgt grundsätzlich offen durch Handzeichen. Sie muss geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt.
VI) Wahlen und Entlastungen eines zu wählenden Organs sind offen durchzuführen.

§ 18 VERSAMMLUNGSLEITUNG, PROTOKOLLFÜHRUNG, DURCHFÜHRUNG

I) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter und den Protokollführer.
II) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung und übt während der Zeit das Hausrecht aus. Er erteilt das Wort und kann Redner zur Sache und jedes Mitglied der Versammlung zur Ordnung rufen. Er führt die Abstimmungen durch. Über Anträge ist in der Reihenfolge abzustimmen, in der sie gestellt sind. Über Gegenanträge ist jedoch zuerst abzustimmen, alsdann über weitergehende Anträge und über Änderungsanträge. Die Entscheidung, welcher von mehreren Anträgen bzw. Änderungsanträgen der weitergehende ist, trifft der Versammlungsleiter. Alle Anträge sind vor Abstimmung in ihrem Wortlaut vom ihm festzustellen.
III) Der Protokollführer führt die Rednerliste und das Protokoll der Mitgliederversammlung, Beschlüsse sind wörtlich zu protokollieren und Abstimmungsergebnisse festzuhalten. Das Protokoll ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
IV) "Zur tatsächlichen Berichtigung", "zur Geschäftsordnung" und "zur direkten Anfrage" ist sofort das Wort zu erteilen, und zwar in der aufgeführten Reihenfolge. Der Redner darf hierdurch jedoch nicht unterbrochen werden. "Zur persönlichen Bemerkung" wird das Wort nach Erledigung des Tagesordnungspunktes, jedoch vor der Abstimmung erteilt. Antragsteller haben zum Schluss der Aussprache das Wort. Anträge auf Schluss der Rednerliste oder Schluss der Debatte sind sofort zu verhandeln. Dazu erhält nur je ein Redner für und einer gegen den Antrag das Wort.
V) Als Anträge zur Geschäftsordnung sind nur zulässig:
- Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
- Schluss der Rednerliste
- Unterbrechung der Versammlung
- Zur tatsächlichen Berichtigung
- Zur direkten Anfrage
- Personaldiskussion
- Personaldebatte
- Zur persönlichen Stellungnahme

TEIL E VORSTAND

§ 19 ZUSAMMENSETZUNG

I) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Diese sind in das Vereinsregister einzutragen.
II) Ebenfalls zum Vorstand gehören Geschäftsführer, stellvertretender Geschäftsführer, die Sportwarte ( Damen u. Herren ), der Pressewart, der Schriftführer und der Webmaster.
III) Der Vorstand kann weitere Personen zur Erledigung seiner Aufgaben ohne Stimmrecht berufen.
IV) Der Verein wird nach außen hin durch den/die Erste Vorsitzende/n und den/die Zweite Vorsitzende/n vertreten.

§ 20 AUFGABEN

I) Der Vorstand erledigt alle Vereinsaufgaben. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu führen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Mitglieder und des Sports erfordert.
II) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB, wobei jeweils zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind.
III) Insbesondere hat der Vorstand:
- die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen
- über Aufnahme, Ausschluss, Streichung und Bestrafung von Mitgliedern zu entscheiden
- zu Beginn eines jeden Wettkampfjahres einen Jahresplan zu erstellen und diesem der Mitgliederversammlung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen
- der Mitgliederversammlung die betriebswirtschaftlichen Zahlen vorzulegen und allgemein über die Geschäftsentwicklung zu berichten
- zum Schluss eines Geschäftsjahres den Geschäftsbericht nebst Bilanz aufzustellen
- Arbeitsverhältnisse zu begründen bzw. zu beenden
- er legt die Jahresbeiträge fest.

§ 21 BESCHLUSSFÄHIGKEIT, SITZUNGEN

I) Die Sitzungen des Vorstandes erfolgen im Bedarfsfall, mindestens jedoch einmal pro Quartal, und werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder, falls beide verhindert sind, vom Geschäftsführer geleitet.
II) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
III) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

TEIL F SONSTIGE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 22 KASSENPRÜFER

I) Bei jeder Jahreshauptversammlung sind zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Sie dürfen keinem anderen Vereinsorgan angehören.
II) Die Rechnungsprüfer müssen vor der Jahreshauptversammlung die Bücher des Vereins prüfen. Die Berichte sind der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Rechnungsprüfer können in der Jahreshauptversammlung die Entlastung des Vorstandes beantragen.

§ 23 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG/-AUSSCHLUSS

I) Jedes Organ oder Organmitglied haftet für Schäden oder Verluste, die er dem Verein fahrlässig zugefügt hat.
II) Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die die Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Mitgliedsrechte bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 24 ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

I) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist Hamm.

§ 25 AUFLÖSUNG DES VEREINS

I) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 15 dieser Satzung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
II) Der geschäftsführende Vorstand hat bei Auflösung des Vereins die Aufgabe, die laufenden Geschäfte abzuwickeln. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Mitgliederversammlung Liquidatoren bestellen.
III) Das nach der Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen fällt an das Hospiz "Am Roten Läppchen" in Hamm, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 26 INKRAFTTRETEN, ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

I) Die vorstehende Satzung ist auf der Mitgliederversammlung vom 03.07.2011 beschlossen worden. Sie ersetzt mit Eintritt der Rechtskraft die auf der Gründungsversammlung am 25.11.2007 beschlossene und am 10.01.2008 im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm unter VR 1737 eingetragene Satzung.
II) Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister Hamm in Kraft.

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